§ 381 BGB

§ 381 Bürgerliches Gesetzbuch - Kosten der Hinterlegung


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§ 381 BGB - Kosten der Hinterlegung

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.


Stand: 14.03.2023





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