§ 721 BGB

§ 721 Bürgerliches Gesetzbuch - Gewinn- und Verlustverteilung


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§ 721 BGB - Gewinn- und Verlustverteilung

(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.

(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.




Stand: 14.03.2023





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