§ 277 Bürgerliches Gesetzbuch - Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
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Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
Stand: 14.03.2023