§ 277 BGB

§ 277 Bürgerliches Gesetzbuch - Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten


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§ 277 BGB - Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.


Stand: 14.03.2023





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277-BGB-Haftung