§ 791 BGB

§ 791 Bürgerliches Gesetzbuch - Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten


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§ 791 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.


Stand: 14.03.2023





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