§ 888 BGB

§ 888 Bürgerliches Gesetzbuch - Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 888 BGB - Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

888-BGB-Haftungsausschluss