§ 1111 BGB

§ 1111 Bürgerliches Gesetzbuch - Subjektiv-persönliche Reallast


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§ 1111 BGB - Subjektiv-persönliche Reallast

(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.




Stand: 14.03.2023





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