§ 1989 Bürgerliches Gesetzbuch - Erschöpfungseinrede des Erben
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Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
Stand: 14.03.2023