§ 1989 BGB

§ 1989 Bürgerliches Gesetzbuch - Erschöpfungseinrede des Erben


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§ 1989 BGB - Erschöpfungseinrede des Erben

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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