§ 930 BGB

§ 930 Bürgerliches Gesetzbuch - Besitzkonstitut


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 930 BGB - Besitzkonstitut

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

930-BGB-Haftungsausschluss