§ 896 BGB

§ 896 Bürgerliches Gesetzbuch - Vorlegung des Briefes


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§ 896 BGB - Vorlegung des Briefes

Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.


Stand: 14.03.2023





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