§ 404 BGB

§ 404 Bürgerliches Gesetzbuch - Einwendungen des Schuldners


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§ 404 BGB - Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.


Stand: 14.03.2023





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