§ 1966 BGB

§ 1966 Bürgerliches Gesetzbuch - Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung


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§ 1966 BGB - Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.


Stand: 14.03.2023





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