§ 1946 BGB

§ 1946 Bürgerliches Gesetzbuch - Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung


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§ 1946 BGB - Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.


Stand: 14.03.2023





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