§ 1946 BGB

§ 1946 Bürgerliches Gesetzbuch - Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1946 BGB - Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1946-BGB-Haftung