§ 1867 BGB

§ 1867 Bürgerliches Gesetzbuch - Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts


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§ 1867 BGB - Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts

Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.


Stand: 14.03.2023





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