§ 1414 BGB

§ 1414 Bürgerliches Gesetzbuch - Eintritt der Gütertrennung


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Kapitel 2 Gütertrennung

   

§ 1414 BGB - Eintritt der Gütertrennung

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.


Stand: 14.03.2023





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