§ 1698b BGB

§ 1698b Bürgerliches Gesetzbuch - Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes


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§ 1698b BGB - Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes

Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.


Stand: 14.03.2023





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