§ 688 BGB

§ 688 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung


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Titel 14 Verwahrung

   

§ 688 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.


Stand: 14.03.2023





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