§ 298 BGB

§ 298 Bürgerliches Gesetzbuch - Zug-um-Zug-Leistungen


 ◄     BGB     ► 


   

§ 298 BGB - Zug-um-Zug-Leistungen

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

298-BGB-Haftung