§ 1136 Bürgerliches Gesetzbuch - Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
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Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
Stand: 14.03.2023