§ 1008 BGB

§ 1008 Bürgerliches Gesetzbuch - Miteigentum nach Bruchteilen


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Titel 5 Miteigentum

   

§ 1008 BGB - Miteigentum nach Bruchteilen

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.


Stand: 14.03.2023





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