§ 1293 BGB

§ 1293 Bürgerliches Gesetzbuch - Pfandrecht an Inhaberpapieren


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§ 1293 BGB - Pfandrecht an Inhaberpapieren

Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.


Stand: 14.03.2023





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