§ 961 BGB

§ 961 Bürgerliches Gesetzbuch - Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen


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§ 961 BGB - Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.


Stand: 14.03.2023





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