§ 961 BGB

§ 961 Bürgerliches Gesetzbuch - Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 961 BGB - Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

961-BGB-Haftungsausschluss