§ 2004 BGB

§ 2004 Bürgerliches Gesetzbuch - Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar


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§ 2004 BGB - Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.


Stand: 14.03.2023





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