§ 51 BGB

§ 51 Bürgerliches Gesetzbuch - Sperrjahr


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§ 51 BGB - Sperrjahr

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.


Stand: 14.03.2023





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