§ 2132 BGB

§ 2132 Bürgerliches Gesetzbuch - Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung


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§ 2132 BGB - Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.


Stand: 14.03.2023





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