§ 2132 Bürgerliches Gesetzbuch - Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
Sie sind hier.
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
Stand: 14.03.2023