§ 2368 BGB

§ 2368 Bürgerliches Gesetzbuch - Testamentsvollstreckerzeugnis


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§ 2368 BGB - Testamentsvollstreckerzeugnis

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.


Stand: 14.03.2023





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