§ 1564 BGB

§ 1564 Bürgerliches Gesetzbuch - Scheidung durch richterliche Entscheidung


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Untertitel 1 Scheidungsgründe

   

§ 1564 BGB - Scheidung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.


Stand: 14.03.2023





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