§ 520 Bürgerliches Gesetzbuch - Erlöschen eines Rentenversprechens
Sie sind hier.
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.
Stand: 14.03.2023