§ 2047 BGB

§ 2047 Bürgerliches Gesetzbuch - Verteilung des Überschusses


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§ 2047 BGB - Verteilung des Überschusses

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.




Stand: 14.03.2023





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