§ 2231 BGB

§ 2231 Bürgerliches Gesetzbuch - Ordentliche Testamente


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§ 2231 BGB - Ordentliche Testamente

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.



Stand: 14.03.2023





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