§ 34 Bürgerliches Gesetzbuch - Ausschluss vom Stimmrecht
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Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Stand: 14.03.2023