§ 1967 BGB

§ 1967 Bürgerliches Gesetzbuch - Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


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Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten

   

§ 1967 BGB - Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.




Stand: 14.03.2023





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1967-BGB-Haftungsausschluss