§ 378 BGB

§ 378 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme


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§ 378 BGB - Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.


Stand: 14.03.2023





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