§ 533 BGB

§ 533 Bürgerliches Gesetzbuch - Verzicht auf Widerrufsrecht


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§ 533 BGB - Verzicht auf Widerrufsrecht

Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.


Stand: 14.03.2023





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