§ 89 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung für Organe; Insolvenz
Sie sind hier.
Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.