§ 517 BGB

§ 517 Bürgerliches Gesetzbuch - Unterlassen eines Vermögenserwerbs


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§ 517 BGB - Unterlassen eines Vermögenserwerbs

Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.


Stand: 14.03.2023





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