§ 356c BGB

§ 356c Bürgerliches Gesetzbuch - Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 356c BGB - Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

356c-BGB-Haftungsausschluss