§ 306a BGB

§ 306a Bürgerliches Gesetzbuch - Umgehungsverbot


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 306a BGB - Umgehungsverbot

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

306a-BGB-Haftungsausschluss