§ 1079 BGB

§ 1079 Bürgerliches Gesetzbuch - Anlegung des Kapitals


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§ 1079 BGB - Anlegung des Kapitals

Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.


Stand: 14.03.2023





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