§ 623 BGB

§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch - Schriftform der Kündigung


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§ 623 BGB - Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.


Stand: 14.03.2023





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