§ 427 BGB

§ 427 Bürgerliches Gesetzbuch - Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung


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§ 427 BGB - Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.


Stand: 14.03.2023





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427-BGB-Haftung