§ 534 BGB

§ 534 Bürgerliches Gesetzbuch - Pflicht- und Anstandsschenkungen


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§ 534 BGB - Pflicht- und Anstandsschenkungen

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.


Stand: 14.03.2023





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