§ 534 Bürgerliches Gesetzbuch - Pflicht- und Anstandsschenkungen
Sie sind hier.
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
Stand: 14.03.2023