§ 689 BGB

§ 689 Bürgerliches Gesetzbuch - Vergütung


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§ 689 BGB - Vergütung

Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.


Stand: 14.03.2023





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