§ 206 BGB

§ 206 Bürgerliches Gesetzbuch - Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt


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§ 206 BGB - Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.


Stand: 14.03.2023





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