§ 916 BGB

§ 916 Bürgerliches Gesetzbuch - Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit


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§ 916 BGB - Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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