§ 916 Bürgerliches Gesetzbuch - Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
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Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
Stand: 14.03.2023