§ 1486 BGB

§ 1486 Bürgerliches Gesetzbuch - Vorbehaltsgut; Sondergut


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§ 1486 BGB - Vorbehaltsgut; Sondergut

(1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.

(2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.




Stand: 14.03.2023





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