§ 2087 BGB

§ 2087 Bürgerliches Gesetzbuch - Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände


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Titel 2 Erbeinsetzung

   

§ 2087 BGB - Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.




Stand: 14.03.2023





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