§ 806 Bürgerliches Gesetzbuch - Umschreibung auf den Namen
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Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
Stand: 14.03.2023