§ 806 BGB

§ 806 Bürgerliches Gesetzbuch - Umschreibung auf den Namen


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§ 806 BGB - Umschreibung auf den Namen

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.


Stand: 14.03.2023





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