§ 1717 BGB

§ 1717 Bürgerliches Gesetzbuch - Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland


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§ 1717 BGB - Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.


Stand: 14.03.2023





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