§ 732 Bürgerliches Gesetzbuch - Rückgabe von Gegenständen
Sie sind hier.
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
Stand: 14.03.2023