§ 1388 BGB

§ 1388 Bürgerliches Gesetzbuch - Eintritt der Gütertrennung


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§ 1388 BGB - Eintritt der Gütertrennung

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.


Stand: 14.03.2023





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